Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 25. August 2000, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch über den Entzug der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren angeordnet.
Die hiergegen gerichtete - auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gestützte -Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Maßregelanordnung (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben; die Voraussetzungen des §
















