1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafe jeweils fünf Jahre sechs Monate), wegen Diebstahls in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr) und wegen unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Von dem Vorwurf, in vier (weiteren) Fällen zum gewinnbringenden Weiterverkauf Heroin aus den Niederlanden eingeführt bzw. Dritte mit der Einfuhr beauftragt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die ...
















