Beschluss vom 5. Februar 2002 Az. 1 StR 9/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Februar 2002
Aktenzeichen:
1 StR 9/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. September 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festgesetzt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt überwiegend erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Revision und Generalbundesanwalt machen jedoch zutreffend geltend, daß die Jugendkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat (§ 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHSt 37, 5).

2. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er ist wiederholt wegen ...

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