Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Strafkammer ist zu Recht von einem untauglichen Versuch der Verletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 94 Rdn. 23) durch den Angeklagten O. ausgegangen, weil dieser glaubte, aus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zu haben, daß gegen die Angeklagten T. und J. keine Telefonüberwachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche Tatsache wäre im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses ankommt (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in LK, 11. Aufl. § 93 Rdn. 2; Schönke/
Schröder aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewesen, dessen Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet hätte, da auch eine solche Negativauskunft eine ...
















