1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2001 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 235 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue in allen Fällen allein darauf gestützt, daß der Angeklagte bei Begehung der 235 Taten in der Zeit vom 14. September 1995 bis zum 26. April 2000 jeweils gewerbsmäßig handelte, und hat in allen Fällen jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Dabei hat es die Einzelstrafen hinsichtlich der Taten, deren Tatzeiten vor dem Inkrafttreten des durch das 6. Strafrechtsreformgesetz neugefaßten § 266 Abs. 2 StGB am 1. ...
















