Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 2001 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen (Freiheitsstrafen von je einem Jahr) und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB, angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung erreichen will. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Auch sie vertritt die ...
















