Beschluss vom 12. Juli 2000 Az. 1 StR 253/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juli 2000
Aktenzeichen:
1 StR 253/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die von der Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten für sich gesehen dem unteren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind, hat das angefochtene Urteil nachvollziehbar dargelegt, warum die Beschuldigte gleichwohl aufgrund zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Dabei kommt besondere Bedeutung der Feststellung der sachverständig beratenen Strafkammer zu, der Krankheitsverlauf habe sich -wie in wiederholten Drohungen mit dem Einsatz eines von ihr versteckten und tatsächlich aufgefundenen Messers gegenüber einer ihr zufällig auf der Straße begegnenden Frau und gegenüber Kindern manifestiert -in einer Weise zunehmend gesteigert, daß erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, die Beschuldigte werde zukünftig auch Aggressionstaten gegenüber Menschen begehen.

Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§

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