1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. , Kr. und Dr. K. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
-hinsichtlich der Angeklagten G. , Kr. und R.
im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Betrugs im besonders schweren Fall (sog. Organisationsdelikt; Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bei G. , ein Jahr und neun Monaten bei Kr. und ein Jahr und drei Monaten bei R. ) sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
-
hinsichtlich der Angeklagten G. und Kr. im Ausspruch über das Berufsverbot und -
hinsichtlich des Angeklagten Dr. K. im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Kr. wegen Betrugs in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte R. wegen Betrugs in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, und den Angeklagten Dr. K. wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.
Nach den Feststellungen gründete der einschlägig ...
















