Die Revisionen des Angeklagten B. und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1999 werden verworfen.
Der Angeklagte B. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten D. und P. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in vier Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Einzelstrafen: fünf Jahre und sechs Monate, fünf Jahre und sechs Monate, sieben Jahre und sechs Monate und sechs Jahre), die Angeklagten P. und D. jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: drei Jahre, drei Jahre, fünf Jahre und sechs Monate, zwei Jahre und sechs Monate) verurteilt und sichergestellte Waffen eingezogen. Dagegen richten sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten P. und D. , die auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkt ist, und die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. .
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
II.
Nach den Feststellungen schloß sich der Angeklagte B. Anfang Dezember 1998 mit den beiden Mitangeklagten sowie zwei gesondert verfolgten Jugendlichen zusammen, um Raubüberfalle auf italienische Lokale und Geschäfte zu ...
















