Beschluss vom 10. Oktober 2000 Az. 1 StR 420/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Oktober 2000
Aktenzeichen:
1 StR 420/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2000 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Mitteilung der Gerichtsbesetzung (§§ 220a, 338 Nr. 1 StPO) ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wie der ...

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