Beschluss vom 12. Juni 2001 Az. 5 StR 45/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juni 2001
Aktenzeichen:
5 StR 45/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau Z gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem die notwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau G durch seine Revision entstanden sind.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Totschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der Angeklagte auf Frau Z im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Patientin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einer mitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau Z , mit der er eine längere intime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer ...

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