Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Dezember 2000 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemein erhobene Sachrüge gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg; diese führt zur Aufhebung des Schuld- und des Strafausspruchs.
I.
Nach den getroffenen Feststellungen lag der Angeklagte mit dem Vermieter der von ihm und seiner Familie bewohnten Doppelhaushälfte im Streit.
Nachdem ein rechtskräftiger Räumungstitel gegen ihn vorlag, zog er aus dem Hause aus. Aus Verärgerung und um den Vermieter in Verruf zu bringen nahm er zuvor mehrere Veränderungen u.a. an der Elektroinstallation des Hauses vor. So öffnete er im Eßzimmer und im Kinderzimmer jeweils eine Doppelsteckdose, klemmte an je einer der ...
















