Beschluss vom 19. April 2001 Az. 3 StR 109/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. April 2001
Aktenzeichen:
3 StR 109/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2000 dahin abgeändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2.

Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.

Das wirksam auf die Entscheidung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten (vgl. BGHR StGB § 260 I Urteilstenor 3; Ruß in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 8 a m.w.Nachw.) hat Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach ...

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