Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht eine Verfallanordnung abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit der auf die Sachrüge gestützten -vom Generalbundesanwalt vertretenen -Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach § 73 a StGB für die Verkaufserlöse aus dem Betäubungsmittelhandel.
Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Mittäter in den abgeurteilten Fällen 1, 2 bis 5 und 16 insgesamt 68 g Kokain und in den Fällen 5, 6 bis 15 insgesamt 131 g Amphetamin verkauft. Dabei wurde für 1 g Kokain im ...
















