Beschluss vom 1. Dezember 2000 Az. 2 StR 237/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
1. Dezember 2000
Aktenzeichen:
2 StR 237/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an; insbesondere kann offenbleiben, ob die Umstände der Aktenübersendung an das Beschwerdegericht nicht nur Anlaß zu rechtlichen Bedenken, sondern auch zur Besorgnis der Befangenheit geben konnten.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte, der Vorstandsmitglied des Musikvereins seines Heimatdorfes N. ist, welchem auch die 1980 geborene Nebenklägerin bis 1997 angehörte, diese am 3. Juni 1995 am Rande einer Festveranstaltung in Münster/Westfalen mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr und zum Oralverkehr. Am Tattag war eine Gruppe von Mitgliedern des Musikvereins, unter ihnen der Angeklagte und die Nebenklägerin, zum Bundesmusikfest nach Münster gefahren. Gegen 17.30 Uhr nahm der Verein an einem sogenannten Wertungsspielen teil, dessen Ergebnis im Rahmen einer Großveranstaltung in einem Festzelt am Abend des 3. Juni gegen 21.00 Uhr ...

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