Beschluss vom 23. Januar 2002 Az. 2 StR 520/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Januar 2002
Aktenzeichen:
2 StR 520/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juli 2001 aufgehobena) im Ausspruch über die Gesamtstrafe undb) soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben ist, die der Angeklagte zur Erfüllung der ihm durch das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom 4. August 1998 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, wovon es in zehn Fällen beim Versuch geblieben ist, unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen vom 4. August 1998 und vom 28. September 1998 und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 2. Februar 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat weiter bestimmt, daß der Verwaltungsbehörde untersagt wird, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet ...

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