Beschluss vom 8. Januar 2002 Az. 3 StR 453/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. Januar 2002
Aktenzeichen:
3 StR 453/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 2001 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet worden ist, daß von der erlittenen Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafe nicht angerechnet wird; diese Anordnung und die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenund Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

4.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, daß auf die in der Zeit vom 11. März 1999 bis zum 17. April 2000 erlittene Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat nicht angerechnet wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

Die Revision hat mit der Sachrüge insoweit einen Teilerfolg, als das Landgericht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet hat, daß die aus Anlaß der verfahrensgegenständlichen Tat ...

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