1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist gegenstandslos, weil die Revision durch den Schriftsatz der Rechtsanwältin G. vom 17. August 2000, eingegangen am 21. August 2000, fristgemäß begründet wurde. Eines Eingehensauf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensrüge und auf diese selbst bedarf es nicht, weil der Strafausspruch -eine andere Rechtsfolge wurde nicht verhängt -bereits auf die fristgerecht erhobene allgemeine Sachrüge aufzuheben ist.
Die Begründung, mit der das Landgericht dem Geständnis des Angeklagten die strafmildernde Bedeutung versagt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die ...
















