Urteil vom 28. Juni 2001 Az. 1 StR 198/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. Juni 2001
Aktenzeichen:
1 StR 198/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - einen Rechtsanwalt - vom Vorwurf der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die allein auf Verfahrensrügen gestützt wird, hat keinen Erfolg.

I.

1. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, seinen Mandanten Dr. Dr.

R. - den er als Zeugenbeistand begleitete - zu einer falschen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung gegen K. vor dem Landgericht Augsburg am 31. März 1998 angestiftet zu haben.

a) Dr. Dr. R. war 1996 vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Mordes in zwei Fällen - unter anderem wegen eines von ihm im Jahre 1993 verübten Mordes an W. , den er gestanden hatte - zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine damalige Mitangeklagte K. war wegen Anstiftung zu diesem Mord verurteilt worden. Die Revision von Dr. Dr.

R. hatte der Bundesgerichtshof im Juli 1997 verworfen. Auf die Revision von K. hatte der Bundesgerichtshof das Urteil, soweit es sie betraf, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Dr. Dr. R. fand sich mit ...

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