1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
1. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Oktober 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen schweren Raubes, Unterschlagung in zwei Fällen und Betruges in fünf Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 20. Oktober 2000, eingegangen beim Landgericht am 24. Oktober 2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 14. November 2000 hat das Landgericht die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 17. November 2000 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim Landgericht am 21. November 2000, Beschwerde eingelegt.
2. Die 'Beschwerde' des Angeklagten vom 17. November 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum, wonach die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als ...
















