Beschluss vom 19. Februar 2002 Az. 1 StR 532/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Februar 2002
Aktenzeichen:
1 StR 532/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
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Text
 
Tenor

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B. II. 11 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 
Tatbestand
 
Gründe

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