Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmißbrauch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil der Angeklagte mit Recht Verstöße des Landgerichts im Zusammenhang mit Wahrunterstellungen beanstandet; eines Eingehens auf die übrigen Rügen, insbesondere auf die im Zusammenhang mit der Einführung eines Reisepasses des Zeugen R in die Hauptverhandlung erhobenen Verfahrensrüge (vgl. insoweit BGHR StPO § 261 - Inbegriff der Hauptverhandlung 31) bedarf es daher nicht.
Der Angeklagte hat bestritten, den Brand in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau, der inzwischen rechtskräftig verurteilten H
, auf deren Veranlassung herbeigeführt zu haben. Täter sei vielmehr ein Fernsehmechaniker, der seiner geschiedenen Ehefrau aus deren Bekanntenkreis zwecks Vortäuschung eines technischen Defekts am Fernsehgerät als Brandursache vermittelt worden sei. Dies sei auch der mit H gut ...
















