Auf die Revisionen der Angeklagten L , I , S und B wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22. Februar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten L und B unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung und den Angeklagten I unter anderem wegen Raubes zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren zehn Monaten und drei Jahren sowie den Angeklagten S unter anderem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.
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Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zutreffend bedacht, daß nahezu alle Taten bereits zwischen März 1995 und Januar 1996 begangen worden sind und ein langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und ...
















