Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des Menschenhandels und des schweren Menschenhandels schuldig ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB a.F.) und (...) Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB a.F.) oder (...) schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt allein zur Änderung des Schuldspruchs.
1.
Das von der Revision behauptete Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs besteht nicht, da der vom Landgericht abgeurteilte Sachverhalt, wie die Revision selbst vorträgt, nicht Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen ist.
2.
Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig gemäß §
















