Beschluss vom 18. April 2001 Az. 3 StR 69/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. April 2001
Aktenzeichen:
3 StR 69/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. August 2000 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten (Nikolla S.) bzw. von acht Jahren und neun Monaten (Jozef S.) verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehungsweise schon deshalb nicht, weil ein Zusammenschluß von nur zwei Personen hierfür nicht mehr ausreicht. Dies hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 -

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