Beschluss vom 10. Januar 2002 Az. 3 StR 398/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Januar 2002
Aktenzeichen:
3 StR 398/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils werden als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1.

Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.

Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "Mehrauslagen" nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden könnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß vonvornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34; BGH

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