Urteil vom 20. Dezember 2000 Az. 2 StR 349/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Dezember 2000
Aktenzeichen:
2 StR 349/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. März 2000 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, seine als Nebenkläger am Verfahren beteiligten drei Kinder aus erster Ehe von Anfang 1989 bis zum 20. Dezember 1991 in sieben Fällen sexuell mißbraucht zu haben. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision die Sachrüge und macht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung geltend. Die Nebenkläger haben die allgemeine Sachrüge erhoben.

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