1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 wird verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger - Rechtsanwalt W - hat der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers - eingegangen am 31. August 2001 - erklärt er die Anfechtung des Verzichts. Zur Begründung trägt er - die Richtigkeit der Tatsachen eidesstattlich versichernd - vor, Grundlage seines Rechtsmittelverzichts sei das ihm vom Vorsitzenden mitgeteilte Ergebnis von dessen Besprechung über den Ausgang eines gegenihn anhängigen Verfahrens bei einer Berufungskammer mit deren Vorsitzenden gewesen. Danach sei ihm in Aussicht gestellt worden, nicht mit einer verbüßungsfähigen Strafe bei einer Gesamtstrafenbildung rechnen zu müssen, so es überhaupt zu einer Gesamtstrafenbildung kommen würde. Zu seiner großen Überraschung ...
















