Beschluss vom 13. Dezember 2000 Az. 5 StR 537/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Dezember 2000
Aktenzeichen:
5 StR 537/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Ihre notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung und Freisprechung der Angeklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts weist der Fall mehrere Besonderheiten auf, welche hier aus subjektiven Gründen - abweichend von der Regel in Fällen "schlichter Paßvorlage" - die Annahme von Rechtsbeugung wegen eklatant menschenrechtswidriger Inhaftierung nicht rechtfertigt: So hatte sich der Verfolgte - anders als in den Fällen, in welchen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet wurde (vgl. BGHSt 41, 247, 274; BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 27) - tagsüber an einen belebten Grenzübergang begeben. Nach seiner Festnahme hatte er, wie festgestellt (UA S. 6), seinen Ausreisewunsch wiederholt besonders drastisch - und damit in einer aus der Sicht von DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit ...

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