1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte seit dem Jahre 1994 mehrmals - vor der hier abgeurteilten, am 22./23. Dezember 2000 begangenen Tat zuletzt vom 12. Juli bis 8. September 1999 - wegen "psychischer Störungen" (UA 4) in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Nach der Tat wurde er gemäß § 126a StPO einstweilen untergebracht. Zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn wurden - 1996 und 1999 - wegen Schuldunfähigkeit ...
















