Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 1999 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes an I. Z. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besonders schwer wiege (§ 57a StGB).
Frau Z. hatte mit dem Angeklagten ein Verhältnis gehabt, sich aber nach dessen Aufdeckung nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann entschieden. Nachdem der Angeklagte geäußert hatte: "Wenn ich die I. nicht bekomme, soll sie auch kein anderer haben", tötete er sie einige Tage später hinterrücks mit zahlreichen Messerstichen.
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei sind, hat die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld Erfolg.
Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision mit der Erwägung, die Tat sei "in ...
















