Beschluss vom 10. Juli 2001 Az. 1 StR 193/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Juli 2001
Aktenzeichen:
1 StR 193/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Vorwurf, der Angeklagte habe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Maschinenpistole mit Gewalt entwendet, wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden.

2.

Das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten betrifft, a) dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei, gefährlicher Körperverletzung und verbotenen Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe schuldig ist;

b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtstrafe verurteilt.

Seine Revision führt im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe; damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 ...

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