Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "des tateinheitlich begangenen zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen" für schuldig befunden. Es hat die Anwendung des § 176 a StGB abgelehnt in Fällen, in denen der Angeklagte an den Jungen Oralverkehr vornahm.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war jedoch in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte hier wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist. Der Senathat entschieden (BGHSt 45, 131 ff.), daß ein Eindringen in den Körper im Sinne des §
















