1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht. Der Senat bemerkt jedoch - auch im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung -, daß das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens eines ethnologischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Die Verurteilung wegen Mordes hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Schwiegermutter zur Befriedigungseines Geschlechtstriebes getötet, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. März 2001 dazu ausgeführt:
"Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benützt, wer im Augenblick des Entschlusses zur Tötung und der ...
















