1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. April 2001 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Anklagepunkt 11 wegen versuchter Vergewaltigung "im schweren Fall" in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit werden jedoch die Feststellungen aufrechterhalten, b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten neben weiteren Straftaten der versuchten Vergewaltigung "im schweren Fall" (gemeint ist: begangen unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwölf Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf den ...
















