1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.
Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer im Hinblick auf Fall 4 (Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung) eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 ...
















