Beschluss vom 18. Januar 2001 Az. 1 StR 528/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. Januar 2001
Aktenzeichen:
1 StR 528/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. Mai 2000 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung sowie zwei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sämtliche Taten waren zum Nachteil der jeweiligen Ehefrau des Angeklagten begangen.

Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1.

Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen nicht.

2.

Auch hinsichtlich der Verfahrensrügen und der Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nimmt der Senat im wesentlichen auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Frau Dr. L. nicht als Zeugin gehört ...

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