1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall A II 1. der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, undb) aufgehoben im Ausspruch der Einzelstrafe im Fall A II 1. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen eines Waffendelikts (Einzelstrafe ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung ...
















