1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2001 in den die Fälle der Körperverletzung und gefährlichen Körperverletzung (II 3 der Urteilsgründe) betreffenden Einzelstrafaussprüchen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ferner erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Revision hat nur zu den in den Fällen wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung (II 3 der Urteilsgründe) ...
















