Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die geltend gemachte Verletzung von § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 StPO führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen F. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Der Sachverständige F. war von der Versicherungsgesellschaft, bei der das Gebäude mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb "Butjadinger Hof" gegen Brand versichert war, in Absprache mit dem ermittelnden Kriminalbeamten als Sachverständiger eingeschaltet worden und hatte am 30. November 1999 der Brandversicherung für die Besichtigung des Brandorts und die Ausarbeitung eines Gutachtens ca. 2.400 DM in Rechnung gestellt. Sein Gutachten und eine von ihm gefertigte Bildmappe übersandte er jeweils an die Brandversicherung und an die ...
















