Beschluss vom 13. Juni 2001 Az. 5 StR 198/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Juni 2001
Aktenzeichen:
5 StR 198/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 2 des Urteils wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) in den Fällen 6 bis 8, 11 und 12 des Urteils jeweils im Schuldspruch dahin abgeändert, daß insoweit die Verurteilung wegen tateinheitlicher Vergewaltigung entfällt, und in den Einzelstrafaussprüchen aufgehoben;

c) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der verbleibende Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, verurteilt ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die ...

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet