1. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Februar 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 2000 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a Abs. 1 S. 2 StGB angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, Revision eingelegt; das Rechtsmittel hat er nicht begründet. Mit Beschluß vom 20. Februar 2001 hat das Landgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 7. März 2001 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. März ...
















