I. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Juni 2000, soweit es ihn und den Mitangeklagten R. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten T. und den Mitangeklagten R. jeweils der schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes für schuldig befunden; den Angeklagten T. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Mitangeklagten R. zu einer solchen von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte T. mit seiner Revision. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten R. betreffenden Strafausspruchs. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1.
Nach den Feststellungen überfielen die Angeklagten zunächst eine Spielothek und wenige Tage darauf einen Supermarkt. In beiden Fällen führte der Mitangeklagte R. eine mit Schreckschußmunition ...
















