Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. September 2000 im wesentlichen zutreffend dargelegt. Der näheren Erörterung bedürfen jedoch einige Verfahrensrügen:
1. Die mit Verfahrensrüge Nr. 5 geltend gemachte Verletzung der §§ 240, 338 Nr. 8 StPO hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß der Strafkammervorsitzende in der Hauptverhandlung vom 14. ...
















