Beschluss vom 29. Juni 2000 Az. 1 StR 123/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Juni 2000
Aktenzeichen:
1 StR 123/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. November 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Angeklagte, der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alt war, beanstandet mit der Verfahrensrüge zu Recht, daß die Jugendgerichtshilfe nicht entsprechend §§ 107, 38, 109 Abs. 1,

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