Beschluss vom 19. September 2000 Az. 4 StR 311/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. September 2000
Aktenzeichen:
4 StR 311/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 1999 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. Februar 1998 wegen Mordes (Mordmerkmal: "niedrige Beweggründe") zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluß vom 22. September 1998 (4 StR 376/98) mit den Feststellungen -mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen -aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen Mordes verurteilt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat wiederum im wesentlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen wollte sich die langjährige ...

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