Beschluss vom 10. Oktober 2000 Az. 4 StR 372/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Oktober 2000
Aktenzeichen:
4 StR 372/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. Juni 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen zog der Angeklagte nach einem Streit mit Marek S. "die Pistole 'Zastawa' aus dem Hosenbund oder einer Hosentasche, lud durch, indem er den Schlitten zurückzog und richtete die Pistole mit dem ausgestreckten rechten Arm auf den Oberkörper seines vor ihm stehenden Kontrahenten." Dieser "zog mit dem rechten Arm die rechte Seite seiner Jacke in Kopfhöhe und drehte sich nach links". Der Angeklagte gab mit bedingtem Tötungsvorsatz "auf die ihm zugewandte rechte Oberkörperseite seines Gegners einen Schuss ab, der S. aus einer Entfernung von höchstens einem halben Meter - gerechnet ab der Mündung der Pistole -unterhalb der rechten Achsel etwa in Höhe der rechten Brustwarze traf." Anschließend ging der Angeklagte unter ...

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