Beschluss vom 7. März 2001 Az. 1 StR 22/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. März 2001
Aktenzeichen:
1 StR 22/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. September 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags seiner Ehefrau zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß seine Ehefrau "bei ihm geblieben war", obwohl sie Schwierigkeiten hatte, mit seinen körperlichen und seelischen Problemen umzugehen, die auf einen Verkehrsunfall zurückgingen.

Diese Erwägung schöpft die zu der Ehe getroffenen Feststellungen nicht aus.

Wegen der "ständigen Wehleidigkeit" des Angeklagten vernächläßigte die Ehefrau den Haushalt und insbesondere die Erziehung des gemeinsamen Sohnes. Sie schloß sich einer Bauchtanzgruppe an und hatte mehrere Männerbekanntschaften. Mit J. und B. hatte sie auch sexuelle Beziehungen. Zum Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten war es ...

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