Urteil vom 28. März 2001 Az. 3 StR 551/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. März 2001
Aktenzeichen:
3 StR 551/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von diesen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, hat keinen Erfolg.

Die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift vom 16. Oktober 2000 ergibt, daß sich das Rechtsmittel lediglich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags und gegen die Gesamtfreiheitsstrafe richtet. Es hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der in den Niederlanden lebende Angeklagte belieferte den später getöteten B. in der Zeit von Mai bis Juli 1999 in zehn Fällen mit Marihuana in Mengen von etwa 300 bis 1000 Gramm, wobei die Übergabe der Drogen entweder in einer Sporttasche oder in einer braunen oder blauen Kunststofftonne erfolgte. Darüber hinaus standen beide in Verhandlungen über die Gründung einer Firma zum Umschlag von Transportpaletten von Litauen nach England, wobei offen blieb, ob es sich dabei um eine Scheinfirma für den Schmuggel unversteuerter Zigaretten von Litauen nach ...

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