Beschluss vom 24. Januar 2001 Az. 5 StR 523/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. Januar 2001
Aktenzeichen:
5 StR 523/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamtem Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; ferner beanstandet er das Verfahren.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revision rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Verteidigung hatte in dem Beweisantrag behauptet: Der Angeklagte habe im Jahre 1977 einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Dabei habe ...

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